UNABHÄNGIGE EXPERTENKOMMISSION:
SCHWEIZ - ZWEITER WELTKRIEG

Bern, 16. Oktober 1997

Pressemitteilung

Aktenaufbewahrungspflicht

Die Unabhängige Expertenkommission: Schweiz - Zweiter Weltkrieg (UEK) hat die Verfügung der Bezirksanwaltschaft Zürich zur Kenntnis genommen, mit der das Verfahren gegen den Konzernarchivar der UBS (vormals Schweizerische Bankgesellschaft) eingestellt wird. Nach einer im Frühjahr vorgenommenen Beurteilung der zur Vernichtung freigegebenen Unterlagen ist die UEK zum Schluss gekommen, dass darin eine Reihe von für ihre Untersuchung relevanter Dokumente enthalten sind; sie hat diesen Sachverhalt dem Bezirksanwalt im Juni mitgeteilt. Die UEK gibt ihrer Besorgnis über die Einstellung des Verfahrens Ausdruck, welche negative Auswirkungen auf die von ihr zu leistenden Untersuchungen haben könnte. Sie wiederholt die hohe Bedeutung, welche der Aktenaufbewahrung und einem ungehinderten Zugang zu den für ihre Untersuchung relevanten Archivdokumenten zukommt.

Der Bundesbeschluss betreffend die historische und rechtliche Untersuchung des Schicksals der infolge der nationalsozialistischen Herrschaft in die Schweiz gelangten Vermögenswerte vom 13. Dezember 1996 legt eine Pflicht zur Aufbewahrung aller Akten fest, welche der Untersuchung der Expertenkommission dienlich sein könnten. Eine Vernichtung relevanter Akten ist somit eine Zuwiderhandlung gegen diese Pflicht.

Die UEK erwartet von Banken, Versicherungen, Treuhandfirmen, Anwalts- und Notariatskanzleien, Handels- und Industriegesellschaften, allen weiteren Firmen und Personen, die vor, während und unmittelbar nach dem Zweiten Weltkrieg Geschäfte mit dem Ausland abwickelten, sowie von öffentlichen Stellen eine strenge Beachtung des Aktenvernichtungsverbotes. Alle Dokumente über Vermögenstransaktionen sowie Finanz- und Handelsgeschäfte mit dem Ausland, die in der Zeit zwischen 1920 und 1950 stattfanden, bzw. spätere Dokumente, die sich auf solche Geschäfte beziehen, unterstehen diesem Aktenvernichtungsverbot.

Das Aktenvernichtungsverbot bleibt in Kraft bis zum Abschluss der Arbeiten der Expertenkommission oder bis diese die Inventarisierung der entsprechenden Akten abgeschlossen hat. In Zweifelsfällen können sich Unternehmungen, Privatpersonen sowie öffentliche Stellen an die Expertenkommission wenden.