UNABHÄNGIGE EXPERTENKOMMISSION:
SCHWEIZ - ZWEITER WELTKRIEG
Bern, 16. Oktober 1997
Pressemitteilung
Aktenaufbewahrungspflicht
Die Unabhängige Expertenkommission:
Schweiz - Zweiter Weltkrieg (UEK) hat die Verfügung der Bezirksanwaltschaft
Zürich zur Kenntnis genommen, mit der das Verfahren gegen den Konzernarchivar
der UBS (vormals Schweizerische Bankgesellschaft) eingestellt wird. Nach
einer im Frühjahr vorgenommenen Beurteilung der zur Vernichtung freigegebenen
Unterlagen ist die UEK zum Schluss gekommen, dass darin eine Reihe von
für ihre Untersuchung relevanter Dokumente enthalten sind; sie hat
diesen Sachverhalt dem Bezirksanwalt im Juni mitgeteilt. Die UEK gibt
ihrer Besorgnis über die Einstellung des Verfahrens Ausdruck, welche
negative Auswirkungen auf die von ihr zu leistenden Untersuchungen haben
könnte. Sie wiederholt die hohe Bedeutung, welche der Aktenaufbewahrung
und einem ungehinderten Zugang zu den für ihre Untersuchung relevanten
Archivdokumenten zukommt.
Der Bundesbeschluss betreffend die historische
und rechtliche Untersuchung des Schicksals der infolge der nationalsozialistischen
Herrschaft in die Schweiz gelangten Vermögenswerte vom 13. Dezember
1996 legt eine Pflicht zur Aufbewahrung aller Akten fest, welche der Untersuchung
der Expertenkommission dienlich sein könnten. Eine Vernichtung relevanter
Akten ist somit eine Zuwiderhandlung gegen diese Pflicht.
Die UEK erwartet von Banken, Versicherungen,
Treuhandfirmen, Anwalts- und Notariatskanzleien, Handels- und Industriegesellschaften,
allen weiteren Firmen und Personen, die vor, während und unmittelbar
nach dem Zweiten Weltkrieg Geschäfte mit dem Ausland abwickelten,
sowie von öffentlichen Stellen eine strenge Beachtung des Aktenvernichtungsverbotes.
Alle Dokumente über Vermögenstransaktionen sowie Finanz- und
Handelsgeschäfte mit dem Ausland, die in der Zeit zwischen 1920 und
1950 stattfanden, bzw. spätere Dokumente, die sich auf solche Geschäfte
beziehen, unterstehen diesem Aktenvernichtungsverbot.
Das Aktenvernichtungsverbot bleibt in Kraft
bis zum Abschluss der Arbeiten der Expertenkommission oder bis diese die
Inventarisierung der entsprechenden Akten abgeschlossen hat. In Zweifelsfällen
können sich Unternehmungen, Privatpersonen sowie öffentliche
Stellen an die Expertenkommission wenden.
|