(Veröffentlichungen der UEK, Band 14, Bestellung direkt beim Chronos Verlag)

Schweizerische Wertpapiergeschäfte mit dem «Dritten Reich».
Handel, Raub und Restitution

Hanspeter Lussy, Barbara Bonhage, Christian Horn

Zusammenfassung

Die vorliegende Studie beschreibt die Zusammenhänge zwischen dem schweizerisch-deutschen Wertpapierhandel, dem Raub von Titeln durch das «Dritte Reich» und der Restitution von in der Schweiz verkauften Wertpapieren nach 1945. Grundidee der Untersuchung war es, den Wandel des Wertpapierhandels mit Deutschland unter den veränderten Rahmenbedingungen der Bankenkrise der 1930er Jahre, des Machtantritts der Nationalsozialisten und des Krieges zu analysieren. Neben der Darstellung der Raubwirtschaft des NS-Regimes wurde auch eingehend analysiert, wie die Schweizer Banken nach dem Kriegsende die Rückgabe der den Juden und der Bevölkerung in den besetzten Gebieten weggenommenen Papiere behinderten. Die Untersuchung stützt sich auf schweizerische Bank- und Gerichtsquellen und zieht deutsches und niederländisches Archivmaterial bei.

Schweizerisch-deutscher Wertpapierhandel zwischen 1931 und 1945
1931 erfasste die deutsche Bankenkrise auch die schweizerischen Börsen und führte zu starken Umsatz- und Kurseinbrüchen. Die Krise (1931 bis 1935 und 1938 bis 1940) betraf insbesondere den Handel in deutschen Titeln und setzte den kleinen Privatbanken und Börsenagenturen sowie Banken, die auf das «Dritte Reich» ausgerichtet waren, besonders hart zu. Die Analyse der bisher kaum erforschten Wertpapiertransaktionen zeigt am Beispiel einzelner an der Zürcher Börse vertretener Banken und Börsenagenturen, wie Schweizer Banken Gewinnchancen wahrnahmen, die durch die Devisenbewirtschaftung, die Enteignungsmassnahmen des NS-Regimes und den Krieg erst geschaffen wurden. Zu nennen sind die für den deutschen Staat und die Privatwirtschaft durchgeführten Rückkaufsgeschäfte, der 1933 entstandene Couponshandel und die Transaktionen in Titeln aus Ländern mit Transferbeschränkungen, denen keine oder gefälschte Nichtfeindbesitzerklärungen beigefügt waren.

Grundsätzlich sind Geschäfte in deutschen Titeln und solchen aus den angeschlossenen und besetzten Gebieten von Transaktionen in nichtdeutschen, international handelbaren sowie schweizerischen Papieren zu unterscheiden. Infolge der Bankenkrise, der Transferbeschränkungen und der politischen Entwicklung sank der Kurs der deutschen Titel bis 1939 auf unter 20 Prozent ihres Nominalwertes. Nachdem die deutsche Regierung 1932 ein Exportverbot erlassen hatte, fand der offizielle Handel in deutschen Papieren zunehmend nur noch in einer Richtung statt: Für deutsche Rechnung kauften Schweizer Banken in der Schweiz und in Amerika deutsche Titel zurück. Diese anhand der Börsenagentur Hofmann & Cie., der Eidgenössischen Bank AG, Zürich, und dem Zürcher Sitz des Schweizerischen Bankvereins beschriebenen Geschäfte dienten einerseits der billigen Entschuldung des «Dritten Reichs» und der deutschen Wirtschaft. Andererseits erzielte das NS-Regime damit grosse Gewinne, da die Titel in Deutschland zu einem höheren Preis wiederverkauft werden konnten. Solche Transaktionen fanden besonders in den Jahren 1937/38 und 1940/41 statt. Ab 1938 kauften deutsche Banken und andere regimenahe Gesellschaften von Schweizer Banken oder durch deren Vermittlung von Depotkunden Firmenanteile aus den besetzten Gebieten. Diese Transaktionen, die teilweise von den Schweizer Banken bevorschusst wurden, dienten einerseits der Gleichschaltung der Wirtschaft innerhalb des von Deutschland beherrschten Raumes mit den deutschen Interessen. Andererseits kam dies auch Verfolgten des NS-Regimes zugute, da viele deutsche Emigranten und Flüchtlinge aus den besetzten Gebieten ihre Wertschriften auf dem Schweizer Markt gegen Devisen verkaufen konnten. Die Untersuchung hat zudem deutlich gemacht, dass durch den Couponshandel und die Rückkaufsgeschäfte zwischen den deutschen Kreisen und den beteiligten Schweizer Banken und Börsenfirmen kommerzielle Beziehungen etabliert oder weitergeführt wurden, die während des Krieges beim Import geraubter Wertschriften wieder zum Zuge kamen.

Der schweizerisch-deutsche Handel in nichtdeutschen und schweizerischen Papieren war zuerst durch die innerdeutschen Devisenbestimmungen geprägt. Aus schweizerischer Sicht sind in erster Linie die 1933, 1936 und 1938 erlassenen Devisengesetze zu nennen, mit denen das NS-Regime die «Reichsangehörigen» unter Androhung drakonischer Strafen zwang, ihre im Ausland deponierten ausländischen Titel dem Staat zum Verkauf anzubieten. Im Gegensatz zu den Titeldepots der Kunden aus den deutsch besetzten Staaten Nord- und Westeuropas – sie wurden nach dem deutschen Angriff im Frühjahr 1940 vom Bundesrat gesperrt – lieferten die Banken neben den in der Schweiz deponierten deutschen Titeldepots auch die österreichischen, tschechischen und polnischen Vermögenswerte aus, wenn die Kunden dieser Länder die Guthaben und Vermögen aufgrund des Drucks des NS-Regimes abdisponierten. Diese Rückführungen und Verkaufsaufträge alimentierten zwar das Wertpapiergeschäft während einiger Monate, die Schweizer Banken verloren aber dadurch einen grossen Teil ihrer Kunden und Geschäftsmöglichkeiten.

Als nach dem «Anschluss» Österreichs vom März 1938 kommissarische Verwalter «arisierter» Betriebe versuchten, die in der Schweiz deponierten Vermögen der ehemaligen jüdischen Geschäftsinhaber zurückzuverlangen, einigten sich die Schweizer Banken auf eine gemeinsame Vorgehensweise. Sie hatten in Deutschland und in Österreich eminente Interessen zu verteidigen und befürchteten bei einer ablehnenden Haltung Gegenmassnahmen des NS-Regimes. Um die Interessen der ehemaligen österreichischen Geschäftsinhaber einigermassen zu wahren, kamen sie den Verfügungen der Kommissare nur dann nach, wenn sie von den jüdischen Inhabern mitunterschrieben waren. Im Konfliktfall sperrten die Banken das Depot und hinterlegten es bei einem schweizerischen Gericht, das die Ansprüche der kommissarischen Verwalter in der Regel ablehnte.

Ein Teil der Schweizer Banken und kleinen Finanzgesellschaften – in erster Linie handelte es sich um dieselben Akteure, die sich auf den Couponshandel spezialisiert hatten und für deutsche Rechnung deutsche Titel zurückkauften – nahm mit dem Verkauf schweizerischer und ausländischer, international handelbarer Titel, wie Royal-Dutch- oder Chade-Aktien, für Rechnung deutscher Banken und Tarngesellschaften dem nationalsozialistischen Deutschland geraubte Wertpapiere ab. Die dabei erwirtschafteten Devisen verwendete das «Dritte Reich» unter anderem für den Rückkauf deutscher Titel oder Firmenanteile aus den besetzten Gebieten. Ein Teil der Wertpapiere gelangte von den Banken, die im Auftrag des NS-Staates die geraubten Titel in den besetzten Gebieten erwarben (Lippmann, Rosenthal & Co., Sarphatistraat, und Rebholz' Bankierskantoor, Amsterdam, Westminster Foreign Bank Ltd., Paris) über die Reichsbank oder deren Tochtergesellschaft Deutsche Golddiskontbank, Berlin, zur Verwertung in die Schweiz. Ein anderer Teil wurde in getarnten Transaktionen von der Kölner Eisenhandelsfirma Otto Wolff und von kleinen Händlern, wie der Berliner Privatbank Sponholz & Co., in die Schweiz gebracht.

Im Wissen um die problematische Herkunft der Titel kontrollierten die vorsichtigeren Schweizer Banken, wie die Schweizerische Kreditanstalt, die Importe der Wertpapiere aus Deutschland und den deutsch besetzten Gebieten. Eine gesetzliche Unterbindung des Handels von Raubgut an den Schweizer Börsen unterblieb hingegen vor und während des Krieges. Auf Druck der Banken verzichtete der Bund Mitte der 1930er Jahre auf den Erlass eines Börsengesetzes, so dass die Börsen – in Absprache mit der Bankiervereinigung – die Handelsbeschränkungen und Affidavits selbst regelten. Der Vorstand der Zürcher Börse führte beispielsweise nach dem Beginn des Krieges Nichtfeindbesitzerklärungen ein und warnte die Mitglieder vor dem Import und Handel von Wertpapieren mit problematischer Herkunft. Nach einer vom Bund am 10. Mai 1940 für zwei Monate verfügten Schliessung der Schweizer Börsen blieb in Zürich der offizielle Handel von Titeln aus den besetzten Gebieten – zum Beispiel von Royal-Dutch-Aktien – bis Ende 1940 sistiert. Dann beschränkte der Börsenvorstand den Handel auf ausländische Titel, die sich seit Kriegsbeginn in Schweizer Besitz befanden. Ausserbörslich konnten die Banken und Börsenfirmen jedoch während der ganzen Dauer des Krieges ausländische Titel aus ausländischem Besitz handeln. Die Bankiervereinigung versäumte es bis zum Erlass strengerer Bestimmungen im August 1941, die Ausstellung der Affidavits genau zu kontrollieren, so dass viele Banken das Affidavitwesen vernachlässigten. Dubiose Finanzgesellschaften, Angestellte von Gross- und Privatbanken und ausserbörsliche Händler fälschten 1941 in grossem Stil Schweizerbesitzerklärungen zu Titeln, die teilweise in den besetzten Gebieten geraubt worden waren. Auf Drängen der Banken wurden die Verfehlungen nicht zur Anzeige gebracht. Ende 1942 liess der Börsenvorstand erstmals auch den Handel in Royal-Dutch-Aktien ohne Erklärung zu, obwohl er wusste, dass im abgelaufenen Jahr viele Titel auf irreguläre Art in die Schweiz gelangt und hier gegen Devisen verwertet worden waren. Die Alliierten beschuldigten die Zürcher Börse und Banken des Umschlags von Raubgut und verlangten ein gänzliches Verbot des Handels in Titeln ohne Schweizerbesitzerklärung. Erst unter dem Eindruck der Londoner Erklärung vom 5. Januar 1943 und der Kriegswende fand bei den Börsenbehörden Anfang 1943 ein Orientierungswechsel statt. Als absehbar war, dass Deutschland den Krieg verlieren und die Truppen aus den besetzten Gebieten abziehen würde, führten die Börsen zusammen mit der Schweizerischen Bankiervereinigung ab April 1943 schrittweise ein strafferes Affidavitsystem ein, um die Verwertung von Raubgut aus den deutsch besetzten Gebieten an den Schweizer Börsen zu verhindern.

Rückgabe geraubter Titel 1945 bis 1952
Der zweite Teil der Studie beschreibt die Folgen des Handels mit geraubten Titeln nach dem Krieg. Warum war es trotz einer schweizerischen Sondergesetzgebung über die Rückgabe geraubter Güter vielen Opfern des NS-Regimes nicht möglich, ihren in die Schweiz gelangten Besitz zurückzuverlangen? Wie legte die Raubgutkammer des Bundesgerichts die Gesetzgebung aus, nachdem der Druck der Alliierten auf die Schweiz nachgelassen hatte? Wurden diejenigen Banken, die Raubgut einführten, ermittelt und ihr Handeln verurteilt?

Die Siegermächte forderten die neutralen Staaten nach dem Krieg auf, sich an der internationalen «Wiedergutmachung» nationalsozialistischen Unrechts zu beteiligen. Wegen des grossen aussenpolitischen Druckes der Alliierten versprach die Schweiz im März 1945 im Rahmen des Currie-Abkommens, sie würde das Auffinden und die Restitution von in die Schweiz gelangtem Raubgut erleichtern. Der Bundesrat löste dieses Versprechen am 10. Dezember 1945 mit dem Erlass einer Sondergesetzgebung zur Suche und Rückgabe der geraubten Vermögenswerte ein; unter den Raubgutbeschluss fielen neben Kulturgütern auch Wertpapiere. Die Gesetzgebung rückte diejenigen Banken in den Mittelpunkt, die die geraubten Titel importiert hatten. Die Schweizer Banken kritisierten die Raubgutgesetzgebung grundlegend: Die Verpflichtung zur Rückgabe von Gütern, die durch das NS-Regime geraubt worden waren und sich damals noch in der Schweiz befanden, hob geltende schweizerische Rechtsgrundsätze rückwirkend auf. So konnte die Raubgutkammer Besitzer von geraubten Wertpapieren selbst dann zur Rückgabe verurteilen, wenn die Titel gutgläubig erworben worden waren. Aufgrund des erheblichen Druckes seitens der Banken verzichtete die schweizerische Regierung schliesslich auf eine allgemeine Erhebung geraubter Wertpapiere bei den Banken. Es mussten aufgrund des ergänzenden Bundesratsbeschlusses vom 22. Februar 1946 nur diejenigen Wertpapiere angemeldet werden, die vom Ausland als vermisst aufgerufen wurden.

Mit der Restitutionsgesetzgebung verbesserte die Schweiz ihre aussenpolitische Stellung stark. Zudem fällte die eigens zu diesem Zweck gebildete Raubgutkammer des Bundesgerichts die Urteile zu Beginn des Kalten Krieges 1947/48 nicht mehr im Scheinwerferlicht der internationalen Öffentlichkeit. Schliesslich gingen beim Bundesgericht wegen der komplizierten Modalitäten, der mangelnden Unterstützung möglicher Kläger durch die Banken und den Bund bis zum Ablauf der (kurzen) Anmeldefrist Ende 1947 nur 785 Klagen auf Herausgabe von Wertschriften im Streitwert von zirka zwei Millionen Franken ein. Die niederländische Vertretung in der Schweiz allein reichte 760 Klagen ein; die übrigen Klagen zu geraubten Wertpapieren stammten aus Luxemburg, Frankreich, Belgien und der Tschechoslowakei. Viele in die Schweiz gelangte Raubwertschriften wurden jedoch nicht eingeklagt, weil entweder die Opfer und deren Familien ermordet worden waren, weil die geraubten Titel in Relation zu den Prozesskosten einen zu kleinen Wert darstellten oder weil die Geschädigten in den besetzten Gebieten den Bundesratsbeschluss gar nicht kannten.

Das Gesetz bestimmte, dass der Bund den rückgabepflichtigen Titelbesitzer entschädigte, falls der bösgläubige Importeur nicht eruiert oder nicht belangt werden konnte. Bösgläubig war ein Händler dann, wenn er annehmen musste, dass die Titel aus unrechtmässigem Besitz stammten. Während der Bund deshalb ein gewisses Interesse daran hatte, dass das Gericht die Importeure der zur Rückgabe eingeklagten Titel als bösgläubig qualifizierte, versuchten die betroffenen Banken wegen des Verlustes ihres Ansehens und der damit verbundenen Kosten, ein solches Urteil unter allen Umständen zu vermeiden. Die Raubgutkammer unter der Leitung von Bundesrichter Georg Leuch fand einen Ausweg aus diesem Interessenkonflikt: Sie anerkannte Importeursbanken in mehreren Fällen zwar als gutgläubig, erklärte sie aber dennoch für entschädigungspflichtig. Nur in einem einzigen Fall aller 1947 bis 1951 behandelten Klagen verurteilte das Bundesgericht einen ersten schweizerischen Verkäufer als bösgläubig. Neben den Klagen der niederländischen Antragsteller erledigte das Bundesgericht auch viele der übrigen Fälle per Vergleich. Ein Urteil über die Gut- oder Bösgläubigkeit der importierenden Banken entfiel dadurch, was den Bemühungen der Raubgutkammer entgegenkam, da sie die Sondergesetzgebung für «nicht ganz unbedenklich» hielt. 1951 erklärte sich die Eidgenossenschaft gegenüber den Niederlanden bereit, im Rahmen eines Vergleichs einen Betrag von 635 000 Franken zu bezahlen, um die Klagen, die einen Gesamtwert von 1,3 Mio. Franken ausmachten, zu erledigen. Die Banken beteiligten sich zwar mit einem Betrag von 200 000 Franken an dieser Summe, traten allerdings nicht öffentlich als Partei auf. Sie erreichten damit, dass sie als diejenigen, welche die Titel importiert hatten, gar nicht in Erscheinung traten.

Die Strategie des Gerichts zielte darauf ab, die Frage nach der sogenannten Gut- oder Bösgläubigkeit und letztlich nach der Verantwortung der Banken offen zu lassen. Aus heutiger Sicht ist es schwer nachvollziehbar, warum sich die Richter nicht durch Grundsatzentscheide dem Druck der Banken entzogen, sondern die Klagen vielmehr aufgrund von Einzelfallentscheidungen beilegten. Es ist auch wenig verständlich, warum der Raubgutbeschluss die in der Tschechoslowakei enteigneten Personen von der Klage in der Schweiz ausschloss, indem er sich strikt auf die damaligen völkerrechtlichen Grundlagen bezog: Völkerrechtswidrig enteignet waren nur Personen, deren Privateigentum in den besetzten Gebieten während des Krieges entwendet worden war, also zwischen dem 1. September 1939 und dem 8. Mai 1945. Deutsche Juden waren, da sie vom eigenen Staat und damit nicht völkerrechtswidrig beraubt worden waren, zur Klage vor dem Bundesgericht nicht berechtigt.

Es fällt auf, dass die Abwicklung der Restitutionsklagen um geraubte Wertschriften in der Schweiz zu einem Zeitpunkt abgeschlossen wurde, als die internationale Staatengemeinschaft erst begann, sich der Frage der «Wiedergutmachung» anzunehmen. Mit dem Ende der bipolaren Welt tauchte aber die Restitutionsfrage auch in der Schweiz wieder auf. Eine Synchronisierung der Restitutionsfrage mit dem Kalten Krieg wird schon in der Nachkriegszeit sichtbar: Mit den zunehmenden Spannungen zwischen Ost und West rückte die Frage um die Rolle der Neutralen während des Krieges immer stärker in den Hintergrund.

Im Ergebnis zeigt sich, dass mehr Raubgut in die Schweiz gelangt ist, als eingeklagt wurde. Es wurde auch mehr Raubgut eingeklagt, als restituiert werden konnte. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Raubgutgesetzgebung vom Winter 1945/46 trotz der genannten Mängel die Rückforderung von in die Schweiz gelangtem Raubgut erleichterte. Dennoch bleibt aus heutiger Sicht zu bemerken, dass das Bundesgericht die Bundesratsbeschlüsse sehr zurückhaltend auslegte.